Satzung des Vereines
Sonnenkinder e.V.
-gemeinnütziger Verein-
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Name des Vereins ist Sonnenkinder e.V.
2 Vereinssitz ist Kehl- Kork
3 Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kehl eingetragen
4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
1 Zweck und Aufgabe des Vereines ist es, epilepsiekranken schwermehrfachbehinderten und/ oder verhaltensauffälligen Säuglingen und Kleinkindern, die nicht mehr in den Familien leben können, ein familienähnliches Leben in einem Wohnheim zu ermöglichen.
2. Dieser Vereinszweck wird verwirklicht durch Einbringung von Geld- und Sachmitteln mittels:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. Geld- und Sachspenden
c. Subventionen
d. Erträgen aus Sammlungen und Werbeaktionen
e. Zinserträgen aus Vereinsvermögens
f. Sonstige Zuwendungen
§ 3
Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3 Aufwandsentschädigungen für im Sinne des Vereinszweckes erbrachte Leistungen sind zulässig.
§ 4
Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2 Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
3 Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.
4 Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
2 Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einer schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.
3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Jahresbeitrag ( § 8 ) zu entrichten.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie ist vollzogen, wenn der Vorstand der Aufnahme zugestimmt und diese schriftlich bestätigt hat.
2 Die Mitgliedschaft endet durch:
a Tod
b Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
c Austritt zum jeweiligen Schluss des Kalenderjahres, wenn er schriftlich gegenüber dem vorstand erklärt ist.
d Ausschluss, welcher vom Vorstand bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Ziele oder Interessen des Vereins beschlossen werden kann.
3 Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch ist der Ausschluß gültig.
4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Jahresbeitrag
1 Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrages gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.
2 Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3 Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand erlassenen Ermäßigungsregelung ermäßigt oder erlassen werden.
4 Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März eines Kalenderjahres im voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 8
Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind:
a die Mitgliederversammlung
b der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen ein.
2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter eröffnet. Unmittelbar nach der Eröffnung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der die Versammlung leitet.
3 Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen.
4 Der Vorstand kann Nichtmitglieder zu Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme einbeziehen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.
b Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes und Erteilung der Entlastung.
c Ernennung von Ehrenmitgliedern
d Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung
e Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten und nach der Satzung übertragener Aufgaben.
f Beschlussfassung über Vereinsordnungen
g Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig ,wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Kommt diese Zahl von beschlussfähigen Mitgliedern nach dem zweiten Versuch nicht zustande, sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 12
Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a dem ersten Vorsitzenden
b dem zweiten Vorsitzenden
c dem Schriftführer
d dem Kassenwart
d zwei Beisitzern
Dem Vorstand sollte jeweils mindestens eine auf dem Gebiet der Neuropädiatrie erfahrene medizinische und eine pädagogische Fachkraft angehören.
2 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je alleine vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur in den Fällen zur Vertretung berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 13
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können im Vorstand Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandsitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
3 Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen. In diesen Fällen kann der Vorstand nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu denen er geladen wurde.
4 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 5000,00 Euro hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14
Wahl des Vorstandes
1 Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Kassenwart werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Mitglieder, denen es nicht möglich ist, persönlich an der Wahl teilzunehmen, können per Briefwahl wählen.
2 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Aufeinanderfolgende Amtsperioden sind möglich. Für den Fall, dass alle Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig aus dem Amt scheiden und keine neuen Mitglieder für die folgende Amtszeit berufen wurden, verlängert sich die Amtszeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Mitglieder berufen wurden.
3 Wählbar ist jedes vorgeschlagene ordentliche Vereinsmitglied über 18 Jahren.
4 Die Wahlvorschlagsliste wird den Mitgliedern vor der Wahl mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
5 In den Vorstand sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen unter Anrechnung der per Briefwahl eingegangenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§15
Rechnungsprüfer
1 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
2 Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur einmal möglich. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt.
§ 16
Beiräte, Arbeitskreise
1 Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Beiräte sowie Arbeitskreise zur Durchführung von Einzelaufgaben berufen. Diese Gremien arbeiten im Rahmen der ihnen aufgetragenen Aufgaben und beraten den Vorstand in den jeweiligen Sachfragen.
§ 17
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2 Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§18
Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks
1 Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
§ 19
Auflösung des Vereines
1 Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, betreffend Geld- und Sachwerte, ausschließlich an gemeinnützige Organisationen, die sich zum Ziel gesetzt haben die Belange von epilepsiekranken Säuglingen und Kleinkindern zu unterstützen. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.